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Datenschutzbeauftragter nach spanischem Recht

Art. 34 (1) Staatsgesetz 3/2018 sieht zusätzliche Kategorien von Unternehmen vor, die einen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen: Berufsschulen, Schulen und öffentliche und private Universitäten; Telekommunikationsanbieter und Netzbetreiber; Dienstleister der Informationsgesellschaft; Aufsichtsbehörden für Kreditinstitute; Kreditinstitute; Versicherungen; Wertpapierdienstleistungsunternehmen; Versorgungsunternehmen; Ratingagenturen; Unternehmen, die Werbung und kommerzielle Marktforschung betreiben; Gesundheitseinrichtungen, die zur Führung von Patientenakten verpflichtet sind; der Spiel- und Glücksspielsektor; Geschäftsberichtsagenturen; Sportverbände (die personenbezogene Daten von Minderjährigen verarbeiten) und der private Sicherheitssektor.

Art. 36 (2) Staatsgesetz 3/2018 gewährt internen DSB erhöhten Kündigungsschutz, es sei denn, sie handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig.

Ein DSB trägt keine Verantwortung für die Datenschutzübertretungen des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters. Sie sind daher gem. Art. 70 (2) Staatsgesetz 3/2018 von Bußgeldern ausgenommen.

Meldung des Datenschutzbeauftragten an die Behörden

Gemäß Art. 34 (3) Staatsgesetz 3/2018 muss jedes Unternehmen, das einen DSB unterhält, der AEPD Bestellungen und Abberufungen innerhalb 10 Tagen melden.

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