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Sensible Daten im deutschen Datenschutzrecht

Besondere Kategorien personenbezogener Daten

Sec. 22 (1) Nr. 1 BDSG erlaubt die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten trotz Art. 9 (1) DSGVO, falls erforderlich

  • um die aus dem Recht auf soziale Sicherheit und sozialen Schutz abgeleiteten Rechte auszuüben
  • zum Zwecke der Präventivmedizin, Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers, medizinischen Diagnose, Bereitstellung oder Behandlung von Gesundheits- oder Sozialleistungen, die Verwaltung von Gesundheits- oder Sozialleistungen, und wenn diese Daten von Angehörigen der Gesundheitsberufe (oder anderen Personen mit Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses) verarbeitet werden
  • aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit

Beschäftigung

Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist auch im Beschäftigungskontext zulässig. Weitere Informationen finden Sie unter “Datenschutz für Mitarbeiter”.

Ausnahmeregelungen für öffentliche Einrichtungen

In Übereinstimmung mit Ziff. 22 (1) Nr. 2 BDSG, können öffentliche Stellen die speziellen Kategorien von Daten verarbeiten, wenn die Verarbeitung erforderlich ist:

  • aus Gründen des erheblichen öffentlichen Interesses
  • Verhinderung einer erheblichen Bedrohung der öffentlichen Sicherheit
  • um eine Beeinträchtigung des Gemeinwohls zu verhindern oder um Bedenken des Gemeinwohls zu wahren
  • aus dringenden Gründen der Verteidigung oder aus über- oder zwischenstaatlichen Verpflichtungen einer öffentlichen Einrichtung im Falle von Konfliktbewältigung oder humanitären Maßnahmen

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