Ist Art. 9 Abs. 2 DSGVO eine eigene Rechtsgrundlage?
In welchem Verhältnis stehen Art. 6 Abs. 1 DSGVO und Art. 9 Abs. 2 DSGVO – und reicht es letzteren zu erfüllen, um besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeiten zu dürfen?
Home » Magdalena Schäfer
Welche besonderen Herausforderungen stellt die DSGVO an Konzerne mit mehreren Standorten? Worauf müssen Unternehmen bei komplexen Datenverarbeitungen achten? Wie gelingt der internationale Datentransfer in Drittstaaten DSGVO-konform? Antworten finden Sie in unseren Ratgebern und Artikeln.
In welchem Verhältnis stehen Art. 6 Abs. 1 DSGVO und Art. 9 Abs. 2 DSGVO – und reicht es letzteren zu erfüllen, um besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeiten zu dürfen?
Erlauben oder dulden Arbeitgeber die private Nutzung von Internetzugang, E-Mail-Postfach und Telefon im Unternehmen, können sie ggfs. unter das Fernmeldegeheimnis fallen und dürfen dann bestimmte Kontrollen nicht mehr durchführen, ohne sich strafbar zu machen.
Die EU plant neue Standardvertragsklauseln für Datenempfänger im Drittland, die bereits unter die DSGVO fallen. Wir erklären, wieso das endlich Rechtssicherheit bringen und drohende Bußgelder vermeiden könnte.
Der EDSA äußert sich zu Verpflichtungen und Kontrollen beim Einsatz von Dienstleistern und Subdienstleistern im Rahmen der Auftragsverarbeitung.
Die EDSA-Guidelines zur Interpretation des Art. 5 Abs. 3 der ePrivacy-Richtlinie untersagen unter anderem die Verarbeitung von IP-Adressen zur Reichweitenmessung ohne Einwilligung. Was nach mehr Datenschutz klingt, dürfte für Nutzer aber auch Nachteile bringen.
Wer ist vom BFSG betroffen? Was sind die Vorgaben zur Barrierefreiheit bei digitalen Produkten und Dienstleistungen? Ein Überblick!
Der EuGH urteilt dazu, ob die DSGVO eine Sperrwirkung gegenüber nationalem Wettbewerbsrecht entfaltet. Die Auswirkungen könnten für einige Unternehmen teuer werden – sind aber nicht der herbeigeredete Weltuntergang.
In einem fragwürdigen Urteil deutet das Arbeitsgericht Duisburg die DSGVO gemäß deutschem Recht.
Die europäische Datenschutz-Grundverordnung und die KI-Verordnung ähneln sich in vielen Punkten, haben aber auch einige wichtige Unterschiede, die Unternehmen unbedingt kennen sollten.
Personenbezogene Daten dürfen nicht unbegrenzt für Werbung verwendet werden, urteilt der EuGH. Zudem müsse eine Unterscheidung nach Verarbeitungszweck gewährleistet sein. Ein weitreichendes Urteil für digitale Geschäftsmodelle.
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